Wie Bestattungskosten die Steuer senken
Zwei Fachwörter stehen auf dem Steuerformular, das Sie dafür ausfüllen, und Sie brauchen beide, weil sie dort tatsächlich so heißen. Kosten, die Ihnen zwangsläufig entstehen und die andere Menschen in Ihrer Lage normalerweise nicht haben, nennt das Finanzamt eine außergewöhnliche Belastung. Bestattungskosten zählen dazu, wenn Sie sie rechtlich tragen müssen, etwa als Erbin oder Erbe. Sie zählen auch, wenn Sie sie aus sittlicher Pflicht freiwillig zahlen, etwa als Kind für die Eltern.
Von den anerkannten Kosten zieht das Finanzamt anschließend einen Eigenanteil ab, den es zumutbare Belastung nennt. Dieser Begriff steht ebenfalls auf dem Bescheid: Er beschreibt, wie viel Ausgabe das Amt Ihnen angesichts Ihres eigenen Einkommens ohne Steuervorteil zumutet. Erst der Betrag darüber wirkt sich auf Ihre Steuer aus.
Warum nur der Teil über dem Erbe zählt
Der Bundesfinanzhof hat 2018 eine Streitfrage entschieden, die bei Bestattungskosten immer wieder auftaucht. Sie können nur den Betrag geltend machen, der weder aus dem Nachlass noch aus Geldleistungen gedeckt ist, die gerade wegen des Todes fließen. Im entschiedenen Fall hatte die verstorbene Ehefrau ein Guthaben von gut 20.000 Euro hinterlassen. Die Bestattung kostete rund 6.100 Euro und ließ sich daraus vollständig bezahlen. Der Kläger bekam deshalb keinen Steuervorteil.
Zu diesen vorrangigen Geldleistungen zählen zum Beispiel eine Sterbegeldversicherung oder das Sterbegeld der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine Ausnahme hat der Bundesfinanzhof 2023 festgelegt. Muss eine solche Leistung selbst versteuert werden, etwa ein tariflich vereinbartes Sterbegeld für Angestellte, mindert sie den Abzug der Bestattungskosten nicht zusätzlich. Das Gericht begründet das damit, dass niemand doppelt belastet werden soll, einmal durch die Steuer auf die Leistung und einmal durch die Kürzung der außergewöhnlichen Belastung.
Welche Rechnungen das Finanzamt anerkennt
Anerkannt werden nur die unmittelbaren Kosten der Bestattung, nicht alles, was drumherum anfällt. Eine Verwaltungsanweisung der bayerischen Finanzverwaltung gilt bundesweit als Richtschnur dafür, was genau dazuzählt. Anerkannt werden die Trauerfeier und ein Trauerredner, die Leistungen des Bestatters und die Überführung, dazu Sarg und Blumenschmuck. Ebenso zählen die Gebühren der Gemeinde und das erste Herrichten des Grabes einschließlich eines angemessenen Grabmals dazu.
Ausgeschlossen sind Kosten, die nur mittelbar mit der Bestattung zusammenhängen. Dazu gehören die Bewirtung der Trauergäste, Trauerkleidung und die Reisekosten von Angehörigen. Auch laufende Grabpflege und ein besonders aufwendiges Grabmal zählen nicht. Als angemessen gilt in der Regel eine Summe von bis zu 7.500 Euro für die unmittelbaren Kosten, soweit sie den Wert des Nachlasses übersteigen. Diese Grenze gilt seit 2003 als Richtwert und wird von Finanzgerichten regelmäßig bestätigt.
| Anerkannt | Nicht anerkannt |
|---|---|
| Trauerfeier und Trauerredner | Bewirtung der Trauergäste |
| Leistungen des Bestatters und Überführung | Trauerkleidung |
| Sarg und Blumenschmuck | Reisekosten von Angehörigen zur Bestattung |
| Gebühren der Gemeinde für den Friedhof | laufende Grabpflege und Bepflanzung |
| erstmaliges Herrichten des Grabes mit einfachem Grabmal | ein besonders aufwendiges Grabmal |
Wie hoch Ihr Eigenanteil wirklich ausfällt
Ihr Eigenanteil richtet sich nach Ihrem gesamten Jahreseinkommen, Ihrem Familienstand und der Zahl Ihrer Kinder. Er liegt zwischen 1 und 7 Prozent und wird gestaffelt berechnet, ähnlich wie die Einkommensteuer selbst. Für jeden Einkommensabschnitt gilt der für diesen Abschnitt vorgesehene Prozentsatz, nicht ein einziger Satz für das gesamte Einkommen. Der Bundesfinanzhof hat diese stufenweise Berechnung 2017 vorgeschrieben, seither wenden die Finanzämter sie so an.
| Gesamtbetrag der Einkünfte | ohne Kinder, ledig | ohne Kinder, verheiratet | mit 1 bis 2 Kindern | mit 3 und mehr Kindern |
|---|---|---|---|---|
| bis 15.340 Euro | 5 Prozent | 4 Prozent | 2 Prozent | 1 Prozent |
| 15.340 bis 51.130 Euro | 6 Prozent | 5 Prozent | 3 Prozent | 1 Prozent |
| über 51.130 Euro | 7 Prozent | 6 Prozent | 4 Prozent | 2 Prozent |
Ein Beispiel für eine ledige Person ohne Kinder mit 30.000 Euro Jahreseinkommen: Für die ersten 15.340 Euro gelten 5 Prozent, das sind 767 Euro. Für die restlichen 14.660 Euro bis zur Einkommensgrenze von 30.000 Euro gelten 6 Prozent, das sind 879,60 Euro. Zusammen ergibt das einen Eigenanteil von 1.646,60 Euro. Erst Bestattungskosten oberhalb dieses Betrags mindern die Steuer.
Wie Sie die Kosten in der Steuererklärung eintragen
Bestattungskosten tragen Sie in der Anlage für außergewöhnliche Belastungen Ihrer Einkommensteuererklärung ein, für das Jahr, in dem Sie die Rechnungen tatsächlich bezahlt haben.
- Sammeln Sie alle Rechnungen des Bestatters, der Gemeinde und des Steinmetzes, und trennen Sie unmittelbare Kosten von Bewirtung, Kleidung und Reisekosten.
- Ermitteln Sie, was die verstorbene Person hinterlassen hat, und ziehen Sie diesen Wert von den unmittelbaren Kosten ab.
- Ziehen Sie zusätzlich Geldleistungen ab, die wegen des Todes flossen, etwa aus einer Sterbegeldversicherung, außer sie mussten selbst versteuert werden.
- Tragen Sie den verbleibenden Betrag in der Anlage für außergewöhnliche Belastungen ein und legen Sie die Rechnungen sowie einen Nachweis über den Nachlass bereit.
- Lassen Sie sich beraten, wenn der Nachlass unklar ist oder mehrere Erben beteiligt sind, dann verteilt sich der abziehbare Betrag unter Umständen auf mehrere Steuererklärungen.
Das Finanzamt zieht Ihren Eigenanteil automatisch vom errechneten Betrag ab, Sie müssen ihn nicht selbst vorab abziehen. Reichen Sie deshalb den vollen, um den Nachlass bereinigten Betrag ein und lassen Sie den Bescheid rechnen.
Häufige Fragen
Kann ich Bestattungskosten von der Steuer absetzen?
Ja, als außergewöhnliche Belastung, aber nur den Teil, der weder aus dem Erbe noch aus einer Versicherungsleistung gedeckt ist. Anerkannt werden meist bis zu 7.500 Euro für die unmittelbare Bestattung. Von diesem Betrag zieht das Finanzamt zusätzlich Ihren Eigenanteil ab, je nach Einkommen 1 bis 7 Prozent im Jahr.
Zählt das Erbe wirklich gegen meinen Steuervorteil?
Ja. Der Bundesfinanzhof hat 2018 entschieden, dass Bestattungskosten nur insoweit abziehbar sind, wie sie den Wert des Nachlasses übersteigen. Deckt das, was die verstorbene Person hinterlässt, die Kosten bereits, bleibt kein Betrag für die Steuererklärung übrig.
Mindert ein steuerpflichtiges Sterbegeld meinen Abzug zusätzlich?
Nein. Der Bundesfinanzhof hat 2023 entschieden, dass ein Sterbegeld, das Sie selbst versteuern müssen, die abziehbaren Bestattungskosten nicht weiter kürzt. Nur steuerfreie Geldleistungen wie eine private Sterbegeldversicherung werden zuerst gegengerechnet.
Kann ich Trauerkleidung oder die Bewirtung der Gäste absetzen?
Nein. Das Finanzamt erkennt nur die unmittelbaren Kosten der Bestattung an, etwa Sarg, Trauerfeier, Überführung und Friedhofsgebühren. Trauerkleidung, die Bewirtung der Trauergäste, Reisekosten von Angehörigen und laufende Grabpflege zählen nicht dazu.
Kann ich meine eigene Bestattungsvorsorge schon zu Lebzeiten absetzen?
Nein. Das Finanzgericht Münster hat 2025 entschieden, dass Vorauszahlungen für die eigene künftige Bestattung keine außergewöhnliche Belastung sind. Der Tod trifft jeden und ist deshalb kein außergewöhnliches Ereignis. Der Abzug ist erst nach dem Tod für die tatsächlichen Bestattungskosten möglich.
Wie hoch ist mein Eigenanteil bei den Bestattungskosten?
Zwischen 1 und 7 Prozent Ihres Jahreseinkommens, je nach Familienstand und Kinderzahl, und seit 2017 gestaffelt berechnet wie bei der Einkommensteuer selbst. Bei 30.000 Euro Jahreseinkommen und keinen Kindern liegt der Eigenanteil für eine ledige Person zum Beispiel bei rund 1.647 Euro.
