
Was im Todesfall zu tun ist, in der richtigen Reihenfolge
Zuerst stellt eine Ärztin oder ein Arzt die Leichenschau an und schreibt die Todesbescheinigung, die amtliche Bestätigung des Todes.
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Den Todesfall melden Sie spätestens am 3. Werktag nach dem Tod beim Standesamt, Samstage zählen dabei mit. Stirbt ein Mensch an einem Mittwoch, endet die Frist am Montag danach, weil eine Frist nicht an einem Samstag endet. Der Rechner nennt Ihnen das Datum, dazu das Ende des Sterbevierteljahrs und die Frist für den Vorschuss auf die Witwenrente.
Melden Sie den Todesfall spätestens am Montag, 12. Oktober 2026 beim Standesamt. Der dritte Werktag wäre ein Samstag. Endet die Frist an einem Samstag, verschiebt sie sich auf den Montag. Fällt ein gesetzlicher Feiertag in die Frist, haben Sie einen Tag länger Zeit.
Steht Ihnen eine Witwen- oder Witwerrente zu, zahlt die Rentenversicherung sie bis zum Sonntag, 31. Januar 2027 in voller Höhe der Rente des Verstorbenen. Ihr eigenes Einkommen wird bis dahin nicht angerechnet.
Hat Ihr Ehepartner schon eine Rente bezogen, können Sie diese Rente für das Sterbevierteljahr als Vorschuss in einer Summe bekommen. Den Antrag stellen Sie bis zum Freitag, 6. November 2026 beim Renten Service der Deutschen Post.
Oft übernimmt der Bestatter die Meldung beim Standesamt für Sie. Starb der Mensch im Krankenhaus oder im Pflegeheim, meldet die Einrichtung den Todesfall selbst.
Melden müssen Angehörige und andere Menschen in einer festen Reihenfolge. Wer weiter unten steht, muss nur melden, wenn niemand vor ihm da ist oder alle vor ihm verhindert sind. Starb der Mensch im Krankenhaus, im Altenheim oder im Pflegeheim, meldet die Einrichtung den Todesfall schriftlich.
Steht das Geburtsdatum schon in der Eheurkunde, kann das Standesamt auf die Geburtsurkunde verzichten. Fehlt eine Urkunde, darf es weitere Nachweise verlangen.
Stirbt Ihr Ehepartner, zahlt die Rentenversicherung die Witwen- oder Witwerrente zuerst in voller Höhe seiner Rente. Das gilt bis zum Ende des dritten Monats nach dem Sterbemonat und heißt Sterbevierteljahr. Danach sind es bei der großen Witwenrente 55 Prozent, bei der kleinen 25 Prozent. Ab dann zählt auch Ihr eigenes Einkommen mit und kann die Rente kürzen. Die Rente bekommen Sie nur auf Antrag bei Ihrer Rentenversicherung.
Wie viele Tage bis zur Beerdigung bleiben, regelt jedes Bundesland in seinem Bestattungsgesetz, und jedes zählt anders. Der Rechner nennt diese Frist deshalb nicht. Die Fristen der Länder stehen im Ratgeber Bestattungspflicht und Fristen nach Bundesland. Verbindlich Auskunft geben das Standesamt und die Friedhofsverwaltung am Sterbeort.
Den Todesfall melden Sie spätestens am 3. Werktag nach dem Tod beim Standesamt des Sterbeorts. Samstage zählen dabei als Werktage, Sonntage und Feiertage nicht. Endet die Frist an einem Samstag, haben Sie bis zum Montag Zeit.
Ja, der Samstag zählt bei dieser Frist als Werktag, auch wenn das Standesamt dann geschlossen hat. So hat es das Bundesinnenministerium 2023 klargestellt. Fällt der letzte Tag aber auf einen Samstag, endet die Frist erst am Montag.
Zuerst muss melden, wer mit der verstorbenen Person zusammengewohnt hat. Gibt es niemanden, ist es der Mensch, in dessen Wohnung der Tod eingetreten ist. Danach muss melden, wer beim Tod dabei war oder selbst davon weiß. Starb der Mensch im Krankenhaus oder Pflegeheim, meldet die Einrichtung den Todesfall.
Das Sterbevierteljahr sind die 3 Monate nach dem Sterbemonat. In dieser Zeit zahlt die Rentenversicherung die Witwen- oder Witwerrente in voller Höhe der Rente des Verstorbenen, und eigenes Einkommen wird nicht angerechnet. Stirbt der Ehepartner am 7. Oktober, endet das Sterbevierteljahr am 31. Januar.
Das Standesamt braucht den Totenschein, die Geburtsurkunde und bei Verheirateten die Eheurkunde der verstorbenen Person. Dazu kommt ein Nachweis über den letzten Wohnsitz, etwa der Personalausweis. Steht das Geburtsdatum schon in der Eheurkunde, kann die Geburtsurkunde entfallen.

Zuerst stellt eine Ärztin oder ein Arzt die Leichenschau an und schreibt die Todesbescheinigung, die amtliche Bestätigung des Todes.
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Die erste Sterbeurkunde kostet je nach Stadt meist zwischen 12 und 20 Euro, jede weitere Ausfertigung 6 bis 10 Euro.
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Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt seit dem 1. Januar 2004 kein Sterbegeld mehr.
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