Warum eine Bestattungsverfügung ohne Vertrag reicht
Eine Bestattungsverfügung ist ein einseitiges Schreiben. Sie legen darin fest, wie und wo Sie bestattet werden möchten und wer diese Wünsche umsetzen soll. Anders als ein Vorsorgevertrag verpflichtet sie kein Unternehmen und kostet nichts. Sie regelt nur Ihren Willen, nicht das Geld dafür. Wollen Sie zusätzlich die Kosten absichern, brauchen Sie einen Bestattungsvorsorgevertrag mit Treuhandkonto, der Ihre Wünsche mit einem hinterlegten Betrag verbindet.
Ihr Wille bindet die Person, die nach Ihrem Tod entscheidet, und zwar unabhängig davon, ob Sie ihn schriftlich oder nur mündlich geäußert haben. Der Bundesgerichtshof verlangt dafür keine bestimmte Form. Es reicht, wenn sich Ihr Wille aus den Umständen mit Sicherheit feststellen lässt. Schriftlich ist dieser Nachweis später einfach zu führen, mündlich hängt er davon ab, ob sich jemand genau erinnert. Deshalb ist die Schriftform keine Pflicht, aber die sicherere Wahl.
Ein Missverständnis hält sich hartnäckig: Manche denken, ohne Notar oder Anwalt sei eine Verfügung unwirksam. Das Gegenteil ist richtig. Weder ein Notar noch ein Anwalt müssen mitwirken, und es entstehen keine Kosten, außer Sie lassen sich beraten. Was zählt, ist allein, dass Ihr Wille eindeutig aufgeschrieben ist und im Ernstfall gefunden wird.
Was in die Verfügung gehört
Eine Bestattungsverfügung muss keinem Muster folgen. Ohne Angaben zu diesen Punkten bleibt sie aber unvollständig und lässt Ihren Angehörigen Fragen, die schnell beantwortet werden müssen:
- Die Bestattungsart: Erdbestattung im Sarg oder Feuerbestattung mit Beisetzung der Asche.
- Der Ort: Friedhof und Ort mit vollem Namen, dazu ein bereits bestehendes Grab, falls es eines gibt.
- Sarg oder Urne, so genau wie möglich, wenn Sie dazu eine feste Vorstellung haben.
- Der Ablauf der Trauerfeier: Ort, Musikwünsche, wer eine Rede hält oder ob überhaupt eine Feier stattfinden soll.
- Name und Anschrift der Person, die Ihre Wünsche umsetzen soll.
- Ein Hinweis auf einen bestehenden Vorsorgevertrag oder eine Versicherung, samt Name der Firma und Vertragsnummer.
Wie ausführlich Sie werden, bleibt Ihnen überlassen. Manche Menschen legen jedes Detail der Feier fest, andere schreiben nur zwei Sätze zur Bestattungsart und überlassen den Rest der Person ihres Vertrauens. Beides ist gültig. Wichtig ist nur, dass die Angaben, die Sie machen, eindeutig sind und sich nicht widersprechen.
- Setzen Sie eine Überschrift, Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum und das heutige Datum an den Anfang des Blattes.
- Beschreiben Sie die Bestattungsart, den gewünschten Ort und, falls vorhanden, ein bereits bestehendes Grab in der Familie.
- Nennen Sie die Person, die Ihre Wünsche umsetzen soll, mit vollem Namen und Anschrift, und fragen Sie diese Person vorher.
- Halten Sie Wünsche zur Trauerfeier fest, so genau, wie es Ihnen wichtig ist, aber ohne sich zu jedem Detail zu zwingen.
- Unterschreiben Sie eigenhändig mit Ort und Datum, und bewahren Sie das Original griffbereit auf.
Wo Sie die Verfügung sicher aufbewahren
Die Bundesnotarkammer führt das Zentrale Vorsorgeregister für den Ernstfall. Dort lassen sich aber nur drei Dokumente eintragen: die Vorsorgevollmacht, die Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung. Eine Bestattungsverfügung gehört nicht dazu, denn das Register ist für Entscheidungen zu Lebzeiten gedacht, nicht für die Zeit danach. Wer im Internet das Gegenteil liest, verwechselt die beiden Register.
Sinnvoll ist deshalb eine einfache, aber verlässliche Lösung. Geben Sie der Person, die die Bestattung organisieren soll, eine eigene Kopie. Legen Sie das Original an einem Ort ab, den Ihre Angehörigen kennen. Ein Ordner mit wichtigen Papieren zu Hause eignet sich dafür gut. Ein Bankschließfach eignet sich dagegen schlecht: Es kann nach einem Todesfall oft erst nach mehreren Tagen geöffnet werden, wenn die Bestattung längst läuft.
Haben Sie bereits einen Bestattungsvorsorgevertrag geschlossen, legen Sie die Verfügung diesem Vertrag bei oder verweisen Sie im Vertrag ausdrücklich darauf. So findet der Bestatter beide Dokumente an derselben Stelle, und es entsteht kein Widerspruch zwischen dem, was im Vertrag steht, und dem, was Sie zusätzlich handschriftlich festgehalten haben.
Wie Ihr Wille die übliche Reihenfolge aushebelt
Ohne eine Verfügung gilt eine übliche Reihenfolge unter den Angehörigen: zuerst der Ehepartner, dann die Kinder, dann die Eltern und so weiter. Dieses Entscheidungsrecht steht in keinem einzelnen Gesetz, es hat sich über Gerichtsurteile entwickelt. Der Fachbegriff dafür ist Totenfürsorgerecht, also das Recht, über Art und Ort der Bestattung zu bestimmen. Sie finden ihn gelegentlich auf Merkblättern von Bestattern.
Ihr eigener, klar erklärter Wille geht dieser Reihenfolge vor. Sie können sogar eine Person ganz ohne Verwandtschaft damit beauftragen, Ihre Wünsche umzusetzen, etwa eine gute Freundin oder einen Nachbarn. Diese Person hat dann Vorrang vor der ganzen Familie, auch vor dem Ehepartner. Wichtig ist nur, dass Sie diese Person vorher fragen, denn verpflichtet ist sie dazu nicht. Mehr zur Reihenfolge und was bei Streit unter Angehörigen gilt, lesen Sie unter wer bei Streit entscheidet.
Wo Ihr Wille an seine Grenzen stößt
Ihr Wille bindet nicht grenzenlos. Verboten bleibt verboten: Wünschen Sie eine Bestattungsart, die am Sterbeort nicht zulässig ist, gilt stattdessen das, was dort erlaubt ist. Auch eine Bestattung, die weit über das hinausgeht, was in Ihrem Umfeld üblich ist, kann unwirksam sein. Das gilt besonders, wenn sie aus dem, was Sie hinterlassen, nicht finanzierbar ist und niemand die Mehrkosten tragen will.
Sind sich alle Angehörigen einig, von Ihrem Willen abzuweichen, hat in der Praxis niemand ein Druckmittel dagegen in der Hand. Die Ausnahme: Sie haben ausdrücklich eine Person damit beauftragt, Ihren Willen notfalls durchzusetzen. Genau deshalb lohnt es sich, diese Person nicht nur zu benennen, sondern ihr auch eine eigene, unterschriebene Kopie zu geben, damit sie im Zweifel etwas Handfestes vorlegen kann.
Wird Ihr Wille trotzdem missachtet, kann die beauftragte Person sich sogar gerichtlich wehren, notfalls mit einem Eilantrag, bevor die falsche Bestattung stattfindet. Ihre Verfügung ist damit kein bloßer Wunsch, sondern ein Recht, das sich notfalls durchsetzen lässt.
Häufige Fragen
Brauche ich einen Notar für eine Bestattungsverfügung?
Nein, ein Notar ist nicht nötig. Eine Bestattungsverfügung ist formlos gültig, wenn sich Ihr Wille eindeutig feststellen lässt. Ein selbst geschriebenes, datiertes und unterschriebenes Blatt genügt.
Kann ich eine Bestattungsverfügung bei der Bundesnotarkammer registrieren lassen?
Nein, das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer nimmt nur Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen auf. Für eine Bestattungsverfügung gibt es kein bundesweites Register. Geben Sie stattdessen einer Vertrauensperson eine eigene Kopie.
Ist eine nur mündlich geäußerte Bestattungsverfügung gültig?
Ja, wenn sich Ihr Wille eindeutig nachweisen lässt. Der Bundesgerichtshof verlangt keine bestimmte Form, nur Klarheit. Schriftlich ist dieser Nachweis später aber deutlich einfacher zu führen als mündlich.
Was passiert, wenn ich keine Bestattungsverfügung hinterlasse?
Dann entscheidet die übliche Reihenfolge unter Ihren Angehörigen, meist beginnend beim Ehepartner. Diese Reihenfolge muss nicht zu dem passen, was Sie sich gewünscht hätten. Eine schriftliche Verfügung verhindert genau das.
Kann ich eine bereits geschriebene Bestattungsverfügung wieder ändern?
Ja, jederzeit und ohne Begründung. Schreiben Sie die neue Fassung mit aktuellem Datum und vernichten Sie die alte, damit später kein Zweifel entsteht, welche Fassung gilt. Prüfen Sie Ihre Verfügung am besten alle paar Jahre erneut.
