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Wer die Bestattung organisieren muss, und welche Frist gilt

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Wer die Bestattung organisieren muss, regelt jedes Bundesland selbst, meist die nächsten Angehörigen in einer festen Reihenfolge. Auch die Frist dafür unterscheidet sich: Baden-Württemberg verlangt die Bestattung binnen 96 Stunden, Bayern, Niedersachsen und Sachsen binnen acht Tagen, Nordrhein-Westfalen binnen zehn Tagen. Sogar die Reihenfolge der Angehörigen weicht ab: Enkelkinder stehen in Niedersachsen an dritter, in Nordrhein-Westfalen an letzter Stelle.

Bestattungsfrist in Sachsen
8 Tage, Samstage, Sonntage und Feiertage zählen nicht mit
§ 19 Abs. 1 Sächsisches Bestattungsgesetz, rechtsbereinigte Fassung, Stand 25. Mai 2018
Bestattungsfrist in Baden-Württemberg
96 Stunden, wenn nicht in einer Leichenhalle aufgebahrt
§ 37 BestattG BW, wiedergegeben in Bestattungsrecht Baden-Württemberg, Praktische Hinweise, Stand 1. Januar 2024
Mindestruhezeit im Land Bremen
25 Jahre für Leichen, 20 Jahre für Aschen
§ 5 Abs. 1 Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen, Stand 16. September 2025
Ein aufgeschlagenes Notizbuch mit Stift, zwei Briefumschläge und eine Lesebrille auf einem Schreibtisch am Fenster.
Wie viele Tage bis zur Beerdigung bleiben, hängt vom Bundesland ab, in dem der Mensch gestorben ist. Bild: KI generiert.

Warum es keine bundesweite Antwort gibt

Bestattungsrecht ist nicht Sache des Bundes, sondern jedes einzelnen Landes. Deshalb hat jedes Bundesland ein eigenes Recht, oft ergänzt durch eine eigene Verordnung, und beide sind zu unterschiedlichen Zeiten und aus unterschiedlichen Traditionen entstanden. Nordrhein-Westfalen hat sein Recht 2003 beschlossen und zuletzt 2022 geändert. Sachsen arbeitet mit einer Fassung von 1994, zuletzt geändert 2018, und Bayern regelt die Fristen nicht im Gesetz selbst, sondern in einer eigenen Verordnung. Eine deutschlandweit gültige Frist, wie sie viele suchen, gibt es deshalb nicht.

Drei Dinge sind dagegen überall gleich und reichen als Orientierung für die ersten Stunden. Erstens muss immer zuerst die Leichenschau durch eine Ärztin oder einen Arzt stattfinden. Zweitens muss der Sterbefall beim Standesamt angezeigt werden, und diese Frist gilt bundesweit gleich: spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag. Drittens gilt überall dieselbe Grundregel: Die nächsten Angehörigen müssen sich kümmern, und wenn niemand handelt, springt die Behörde ein.

Unterschiedlich sind die Details, und im Ernstfall zählen genau sie. Dazu gehören die Höchstfrist für die Bestattung, die Mindestfrist davor, die Frist für die Urne, die Reihenfolge der Angehörigen, und ob Samstage und Feiertage mitzählen. Genau diese fünf Punkte stehen in den folgenden Abschnitten, jeweils mit einem konkreten Beispiel aus einem Bundesland.

In welcher Reihenfolge Angehörige einspringen müssen

Wer die Bestattung organisieren muss, ist etwas anderes als die Pflicht, dafür zu bezahlen. Wer zahlt, sagt das Erbrecht: Die Erbin oder der Erbe trägt die Kosten aus dem, was die verstorbene Person hinterlässt. Wer sich dagegen um die Bestattung selbst kümmern muss, sagt das Recht Ihres Bundeslandes, und wer das Erbe ausschlägt, bleibt trotzdem dazu verpflichtet.

Wer genau an der Reihe ist, legt jedes Land in einer eigenen Rangfolge fest, und die Unterschiede sind keine Feinheit. Nordrhein-Westfalen nennt zuerst Ehegatten, dann Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und zuletzt volljährige Enkelkinder. Niedersachsen ordnet anders: Ehegatte oder Lebenspartner, Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern, Geschwister. Enkelkinder stehen damit in Niedersachsen an dritter und in Nordrhein-Westfalen erst an siebter Stelle.

Rangfolge der Angehörigen, die sich um die Bestattung kümmern müssen, in zwei Bundesländern. Nordrhein-Westfalen in der Fassung seit dem 19. Februar 2022, Niedersachsen in der Fassung seit dem 23. Februar 2022.
RangNordrhein-WestfalenNiedersachsen
1EhegattenEhegatte oder Lebenspartner
2LebenspartnerKinder
3volljährige KinderEnkelkinder
4ElternEltern
5volljährige GeschwisterGroßeltern
6GroßelternGeschwister
7volljährige Enkelkindernicht vorgesehen

Praktisch heißt das: Ein Enkel in Hannover kann schon an dritter Stelle in der Pflicht stehen. Ein Enkel in Köln dagegen kommt in derselben Familie erst nach Eltern, Geschwistern und Großeltern an die Reihe. Wer eine Aufforderung von einer Behörde erhält, sollte deshalb zuerst prüfen, welches Landesrecht gilt und an welcher Stelle er selbst darin steht. Nordrhein-Westfalen verlangt bei Kindern, Geschwistern und Enkelkindern zusätzlich, dass sie volljährig sind; Niedersachsen kennt diese Einschränkung in seiner Rangfolge nicht.

Diese Pflicht knüpft an die Verwandtschaft an, nicht an die persönliche Nähe. Das führt zu Fällen, die viele als ungerecht empfinden, etwa wenn ein seit Jahrzehnten entfremdetes Kind die Bestattung eines Elternteils organisieren muss. Gerichte lassen davon nur in engen Grenzen eine Ausnahme zu. Kann jemand die Kosten dafür wirklich nicht tragen, prüft stattdessen das Sozialamt eine Übernahme der notwendigen Kosten.

Welche Fristen sechs Bundesländer setzen

Die Höchstfrist ist die Angabe, nach der Angehörige am häufigsten suchen, weil sie den Zeitplan bestimmt. Sie reicht von 96 Stunden bis zu zehn Tagen. Ebenso wichtig ist eine zweite Angabe, die oft übersehen wird: ob Samstage, Sonntage und Feiertage mitzählen. Bayern und Sachsen nehmen sie ausdrücklich heraus, aus acht Tagen werden dadurch schnell elf Kalendertage.

Fristen für die Bestattung in sechs Bundesländern, jeweils mit dem Gesetz, in dem sie stehen. Die übrigen zehn Länder wurden für diesen Artikel nicht im Volltext geprüft; dort gilt das jeweils eigene Recht.
BundeslandFrühestensBestattung oder Einäscherung spätestensUrne beisetzenNachzulesen im
Baden-Württemberg48 Stunden nach dem Tod96 Stunden, wenn nicht in einer Leichenhalle aufgebahrtfür diesen Artikel nicht geprüftBestattungsgesetz Baden-Württemberg
Bayern48 Stunden nach dem Tod8 Tage, Samstage, Sonntage und Feiertage zählen nicht mit3 Monate nach der EinäscherungBestattungsverordnung Bayern
Niedersachsen48 Stunden nach dem Tod8 Tage, bestattungsfreie Gemeindetage zählen nicht mit1 Monat nach der EinäscherungBestattungsgesetz Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen24 Stunden nach dem Tod10 Tage6 Wochen nach der EinäscherungBestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Sachsen48 Stunden nach Feststellung des Todes8 Tage, Samstage, Sonntage und Feiertage zählen nicht mit6 Monate nach der EinäscherungBestattungsgesetz Sachsen
Bremenin diesem Gesetz nicht geregeltim Gesetz über das Leichenwesen geregeltunverzüglich nach Erhalt der UrneBestattungsgesetz Bremen

Die Mindestfrist vor einer Erdbestattung wirkt heute wie aus einer anderen Zeit, hat aber einen nachvollziehbaren Ursprung. Sie soll ausschließen, dass jemand bestattet wird, dessen Tod nicht sicher feststeht. Nordrhein-Westfalen erlaubt eine frühere Bestattung deshalb nur, wenn eine zweite Ärztin oder ein zweiter Arzt, der die Leichenschau nicht selbst durchgeführt hat, die sicheren Zeichen des Todes bestätigt. Für Angehörige mit religiösen Vorgaben, die eine Bestattung innerhalb von 24 Stunden verlangen, ist genau das der Weg. Die zuständige Behörde entscheidet darüber auf Antrag.

Verlängerungen sind überall möglich und häufiger, als der strenge Wortlaut vermuten lässt. Sachsen erlaubt dem Gesundheitsamt des Bestattungsorts ausdrücklich, die Frist zu verlängern, wenn gesundheitliche oder hygienische Bedenken nicht entgegenstehen. Nordrhein-Westfalen lässt die Verlängerung auf Antrag von Hinterbliebenen oder im öffentlichen Interesse zu. Wenn Angehörige aus dem Ausland anreisen oder ein Erbfall zu klären ist, stellen Sie den Antrag früh und schriftlich.

Was passiert, wenn niemand sich kümmert

Jedes geprüfte Landesrecht kennt dieselbe Auffangregel: Handelt niemand, handelt die Behörde, und sie holt sich das Geld anschließend zurück. Der Ablauf ist überall ähnlich, nur wie konsequent er durchgesetzt wird, unterscheidet sich.

Sorgt niemand für die Bestattung, muss in Niedersachsen die Gemeinde am Sterbe- oder Auffindungsort sie veranlassen. Die Angehörigen, die eigentlich an der Reihe gewesen wären, haften der Gemeinde gemeinsam für die Kosten. Die Behörde stellt ihnen dafür einen förmlichen Bescheid zu. Lassen sich die Kosten dort nicht eintreiben, wendet sich die Gemeinde an die nächsten Angehörigen in der Rangfolge.

Sachsen geht noch einen Schritt weiter: Ein Widerspruch gegen den Bescheid schiebt die Zahlungspflicht dort nicht auf. Sie müssen also zunächst zahlen und können erst danach für Ihr Recht streiten. Wer einen solchen Bescheid erhält, sollte die Widerspruchsfrist von einem Monat trotzdem einhalten und die Zahlung parallel klären, statt auf den Ausgang des Widerspruchs zu warten.

Sie haben einen Kostenbescheid der Behörde erhalten. Was nun?

Stehen Sie nach dem Recht Ihres Bundeslandes überhaupt in der Rangfolge der Angehörigen, die sich kümmern müssen?

Ja

Gibt es Angehörige, die in dieser Rangfolge vor Ihnen stehen und erreichbar sind?

Ja

Widersprechen Sie innerhalb eines Monats und nennen Sie die Angehörigen, die vor Ihnen an der Reihe sind, mit Namen und Anschrift. Die Behörde muss sich zuerst an sie halten; erst wenn sich die Kosten dort nicht erlangen lassen, rücken Sie nach.

Nein

Können Sie die Kosten aus Einkommen und Vermögen tragen, ohne selbst bedürftig zu werden?

Ja

Zahlen Sie und prüfen Sie danach den Rückgriff. Waren Sie nicht Erbe, können Sie den Betrag von den Erbinnen und Erben zurückverlangen, denn die Kostenpflicht trifft nach dem Erbrecht sie, nicht Sie.

Nein

Beantragen Sie die Übernahme beim Sozialamt und legen Sie den Bescheid der Behörde bei. Halten Sie parallel die Widerspruchsfrist von einem Monat ein, auch wenn der Antrag beim Sozialamt noch läuft.

Nein

Widersprechen Sie fristgerecht und legen Sie dar, warum Sie nicht in der Rangfolge stehen, etwa weil das Verwandtschaftsverhältnis nicht besteht oder weil ein anderes Landesrecht gilt. In Sachsen wird die Zahlung dabei trotzdem zunächst fällig, ein Widerspruch schiebt sie dort nicht auf.

Wo Bremen und Rheinland-Pfalz vom Friedhofszwang abweichen

Der Friedhofszwang bedeutet, dass Leichen und Aschen auf einem Friedhof bestattet werden müssen, das schreiben alle 16 Länder in ihrem eigenen Recht ähnlich vor. Nordrhein-Westfalen sagt es in einem Satz: Leichen müssen auf einem Friedhof bestattet werden. Die zuständige Behörde kann eine Erdbestattung außerhalb eines Friedhofs nur in besonderen Fällen und mit Zustimmung des Gesundheitsamts erlauben.

Bremen hat diesen Grundsatz als erstes Bundesland gelockert: Seit dem 1. Januar 2015 erlaubt das Land, die Asche auch außerhalb eines Friedhofs auszubringen, wenn die Gemeinde das ausdrücklich zulässt. An diese Ausnahme sind mehrere Bedingungen geknüpft, und sie sind strenger, als die Schlagzeilen von damals vermuten lassen.

  • Die verstorbene Person muss ihren letzten Hauptwohnsitz im Land Bremen gehabt haben.
  • Sie muss den Ort für die Ausbringung in einer schriftlichen Verfügung selbst bestimmt haben. Ein Wunsch der Angehörigen allein genügt nicht.
  • Sie muss in derselben Verfügung eine Person damit beauftragt haben, sich darum zu kümmern.
  • Liegt der Ort auf privatem Grund, braucht es die Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers, ohne dass dafür Geld fließen darf.
  • Die Ausbringung darf die Nachbargrundstücke nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen.
  • Auf öffentlichen Flächen in Bremen oder Bremerhaven braucht es zusätzlich eine eigene Freigabe der Stadt für genau diese Fläche.

Die Bedingung, dass die verstorbene Person selbst verfügt haben muss, ist der Kern der Regelung und zugleich der häufigste Grund, warum sie im Einzelfall doch nicht greift. Wer die Ausbringung der eigenen Asche in Bremen wünscht, muss das zu Lebzeiten schriftlich festhalten, den Ort benennen und eine Person damit beauftragen. Ohne dieses Papier bleibt es beim Friedhofszwang, und die Asche muss auf einem Friedhof beigesetzt werden.

Rheinland-Pfalz ist im Oktober 2025 mit einem neuen Bestattungsgesetz nachgezogen. Dort darf die Asche mit Genehmigung außerhalb eines Friedhofs ausgebracht werden, auch eine Bestattung in Rhein, Mosel, Lahn oder Saar ist möglich. In den übrigen Ländern bleiben zwei Wege, die ganz ohne klassischen Friedhof auskommen und trotzdem erlaubt sind. Die Seebestattung ist in allen geprüften Ländern zulässig, die Urne muss dabei wasserlöslich und biologisch abbaubar sein und wird von einem Schiff aus im Küstengewässer beigesetzt. Und ein Bestattungswald zählt rechtlich selbst als Friedhof, auch wenn er nicht danach aussieht; eine Beisetzung dort erfüllt den Friedhofszwang genauso wie ein klassisches Grab.

Wo Sie eine verbindliche Auskunft bekommen

Ein Artikel kann sechs Landesrechte vergleichen, aber er kann Ihnen nicht sagen, was für Ihren Fall gilt, wenn Ihr Land nicht darunter ist oder eine Ausnahme im Spiel ist. Drei Stellen geben verbindliche Auskunft, und sie sind unterschiedlich zuständig. Fragen Sie in dieser Reihenfolge.

  1. Rufen Sie das Standesamt des Sterbeorts an. Es kennt die Anzeigefrist, die benötigten Unterlagen und die örtliche Praxis und ist der erste Ansprechpartner für Urkunden.
  2. Fragen Sie bei der örtlichen Behörde nach der Frist für die Bestattung, nach einer Verlängerung und nach Ausnahmen vom Friedhofszwang. Sie sitzt bei der Stadt oder der Gemeinde und entscheidet darüber, nicht das Bestattungsunternehmen.
  3. Wenden Sie sich an die Friedhofsverwaltung des gewünschten Friedhofs, wenn es um Grabarten, Ruhezeiten und Gebühren geht. Diese Angaben stehen in der Satzung der Kommune.
  4. Schlagen Sie das Recht Ihres Bundeslandes im offiziellen Landesrechtsportal nach, nicht auf einer beliebigen Ratgeberseite. Die Portale heißen etwa recht.nrw.de, revosax.sachsen.de, gesetze-bayern.de oder landesrecht-bw.de.
  5. Lassen Sie sich Auskünfte, die von der Regel abweichen, schriftlich oder per E-Mail bestätigen, besonders bei einer Fristverlängerung oder einer Ausnahmegenehmigung.
  6. Ziehen Sie bei einem Kostenbescheid oder einem Streit unter Angehörigen anwaltliche Hilfe hinzu. Die Fristen im Verwaltungsverfahren betragen in der Regel einen Monat und laufen unabhängig von der Trauer.

Ein praktischer Hinweis zum vierten Punkt: Wie lange ein Grab mindestens bestehen bleiben muss, die sogenannte Ruhezeit, steht meist nicht im Landesrecht, sondern in der eigenen Satzung des Friedhofs. Diese Zeitspanne unterscheidet sich sogar innerhalb einer Stadt. München setzt sie im Regelfall auf zehn Jahre an, auf einzelnen Friedhöfen aber auf 15, 20 oder 30 Jahre. Köln nennt einheitlich 20 Jahre, auf fünf namentlich genannten Friedhöfen 30 Jahre und für Grabkammern ohne Pflegepflicht 12 Jahre. Bremen schreibt als einziges der geprüften Länder eine Mindestruhezeit direkt im eigenen Recht fest, nämlich 25 Jahre für Leichen und 20 Jahre für Aschen.

Diese Zahlen sind kein Detail nur für Fachleute: Sie bestimmen, wie lange Sie für die Grabstelle bezahlen und wie lange das Grab überhaupt bestehen bleibt. Zwischen zehn und dreißig Jahren liegt bei den Gebühren oft der doppelte Preis. Fragen Sie deshalb vor der Wahl des Friedhofs nach dieser Zeitspanne, nicht erst nach dem Preis.

Häufige Fragen

Gibt es eine bundesweite Bestattungsfrist in Deutschland?

Nein, eine bundesweit einheitliche Frist für die Bestattung gibt es nicht, weil jedes Bundesland sein eigenes Recht hat. Baden-Württemberg verlangt die Bestattung binnen 96 Stunden, wenn die verstorbene Person nicht in einer Leichenhalle aufgebahrt ist. Bayern, Niedersachsen und Sachsen nennen acht Tage, Nordrhein-Westfalen zehn Tage. Bundesweit einheitlich ist nur die Anzeigefrist beim Standesamt von drei Werktagen.

Wer muss die Bestattung organisieren?

Das sind die nächsten Angehörigen in einer Rangfolge, die jedes Bundesland selbst festlegt. Nordrhein-Westfalen nennt Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder. Niedersachsen ordnet Ehegatte oder Lebenspartner, Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern und Geschwister. Wer dagegen zahlen muss, sagt das Erbrecht: Das trifft die Erbin oder den Erben.

Was passiert, wenn niemand die Bestattung übernimmt?

Dann veranlasst die zuständige Gemeinde die Bestattung und holt sich die Kosten von den Angehörigen zurück, die eigentlich an der Reihe gewesen wären. In Niedersachsen haften diese der Gemeinde gemeinsam und erhalten dafür einen förmlichen Bescheid. In Sachsen müssen Sie sogar zahlen, bevor über einen Widerspruch entschieden ist, denn er schiebt die Zahlungspflicht dort nicht auf.

Dürfen Angehörige die Urne mit nach Hause nehmen?

In den meisten Bundesländern gilt der Friedhofszwang: Die Asche muss auf einem Friedhof beigesetzt werden. Ausnahmen gibt es in zwei Ländern. Rheinland-Pfalz erlaubt seit Oktober 2025, die Urne zu Hause aufzubewahren oder die Asche mit Genehmigung auszubringen, wenn die verstorbene Person das schriftlich verfügt hat. Bremen erlaubt das Ausbringen außerhalb eines Friedhofs, wenn die verstorbene Person dort zuletzt gewohnt, den Ort schriftlich bestimmt und eine Person damit beauftragt hat.

Wie lange dauert die Ruhezeit eines Grabes?

Die Ruhezeit, also wie lange ein Grab mindestens bestehen bleiben muss, steht meist in der Satzung des Friedhofs und schwankt erheblich. München setzt sie im Regelfall auf zehn Jahre an, auf einzelnen Friedhöfen auf 15, 20 oder 30 Jahre. Köln nennt 20 Jahre, auf bestimmten Friedhöfen 30 Jahre. Bremen schreibt im eigenen Recht eine Mindestruhezeit von 25 Jahren für Leichen und 20 Jahren für Aschen vor.

Kann die Bestattungsfrist verlängert werden?

Ja, eine Verlängerung ist in allen geprüften Bundesländern möglich, auf Antrag bei der zuständigen Behörde. Nordrhein-Westfalen lässt sie auf Antrag von Hinterbliebenen oder im öffentlichen Interesse zu. Sachsen erlaubt die Verlängerung durch das Gesundheitsamt, wenn keine gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen. Stellen Sie den Antrag früh und schriftlich.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen Nordrhein-Westfalen, §§ 8, 13 und 14, Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, recht.nrw.de,
  2. Niedersächsisches Bestattungsgesetz, §§ 8, 9 und 12, Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung,
  3. Sächsisches Bestattungsgesetz, §§ 10 und 19, Freistaat Sachsen, REVOSax Landesrecht,
  4. Bayerische Bestattungsverordnung, § 19 Bestattungs- und Beförderungsfrist, Bayerische Staatskanzlei, Bürgerservice gesetze-bayern.de,
  5. Bestattungsrecht Baden-Württemberg, Praktische Hinweise, Stand Januar 2024, Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg,
  6. Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen, §§ 4 und 5, Freie Hansestadt Bremen, Transparenzportal,
  7. § 1968 BGB, Beerdigungskosten, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  8. § 74 SGB XII, Bestattungskosten, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  9. Friedhofssatzung der Landeshauptstadt München vom 2. Dezember 2021, § 14 Ruhezeiten, Landeshauptstadt München, Stadtrecht 800,
  10. Friedhofssatzung der Stadt Köln vom 16. Dezember 2022, § 11 Ruhezeit, Stadt Köln,
  11. Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe, Stadt Leipzig,
  12. Bayerische Bestattungsverordnung, § 18 Frühester Bestattungszeitpunkt, Freistaat Bayern, gesetze-bayern.de,
  13. Bestatten in Rheinland-Pfalz, neues Bestattungsgesetz 2025, Aeternitas e. V., Verbraucherinitiative Bestattungskultur,
  14. Neues Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz, in Kraft seit Oktober 2025, Flussbestattung, Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Rheinland-Pfalz,

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Stand dieser Angaben: 2. Oktober 2026.