Was Ausschlagen des Erbes rechtlich bewirkt
Stirbt ein Mensch, geht das, was er hinterlässt, automatisch auf die Erbin oder den Erben über. Das Gesetz nennt das den Anfall der Erbschaft, und er passiert ohne eigenes Zutun, allein durch den Tod. Sie haben aber das Recht, diesen automatischen Übergang abzulehnen. Schlagen Sie aus, gilt der Übergang an Sie als nie passiert. Die Erbschaft geht dann rückwirkend an die nächste Person in der Erbfolge.
Die Frist dafür ist kurz. Sie beträgt sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem Sie vom Erbfall und vom Grund für Ihre Erbschaft erfahren haben. Leben Sie selbst im Ausland oder lebte die verstorbene Person dort, verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Wer sie verstreichen lässt, gilt als hätte er das Erbe angenommen, mit allen Rechten und mit allen Schulden. Erklärt wird die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht, formlos reicht nicht, es braucht die vorgeschriebene Form vor Ort oder eine öffentlich beglaubigte Erklärung.
Warum Ausschlagen die Pflicht zur Bestattung nicht beendet
Hier trennen sich zwei Pflichten, die viele Menschen für dieselbe halten. Wer erbt und deshalb für die Kosten der Bestattung aufkommen muss, steht im Bürgerlichen Gesetzbuch. Wer die Bestattung tatsächlich organisieren muss, steht dagegen im Recht Ihres Bundeslandes und ist von der Erbschaft unabhängig. Ein Merkblatt eines bayerischen Landratsamts bringt es so auf den Punkt. Auch wenn das Erbe ausgeschlagen wird, können die Angehörigen, die sich nach dem Bestattungsgesetz kümmern müssen, zur Zahlung der Bestattung herangezogen werden.
Diese Pflicht zur Bestattung trifft nach dem Recht der Länder meist zuerst den Ehepartner. Danach kommen die Kinder, dann die Eltern und die Geschwister der verstorbenen Person. Niedersachsen etwa nennt in seinem Bestattungsgesetz die Angehörigen in einer solchen Reihenfolge unabhängig von Erbrecht oder Vermögen. Wer als Kind ausschlägt, muss sich deshalb in vielen Ländern trotzdem um Sarg, Termin und Friedhof kümmern. Eigenes Geld muss er dafür am Ende aber nicht einsetzen.
Was Sie organisieren dürfen, ohne das Erbe anzunehmen
Viele Angehörige fürchten, sich durch das Organisieren der Bestattung ungewollt für das Erbe zu entscheiden. Diese Sorge trifft in aller Regel nicht zu. Maßnahmen, die nur der Sicherung oder dem üblichen Ablauf dienen, gelten nach der Rechtsprechung nicht als Erklärung, das Erbe doch anzunehmen. Dazu zählt ausdrücklich, die Bestattung zu organisieren und zu bezahlen, denn dazu sind Sie durch das Landesrecht ohnehin oft verpflichtet, unabhängig vom Erbe.
Anders sieht es aus, wenn Sie darüber hinausgehen. Räumen Sie die Wohnung leer und verkaufen Möbel, oder begleichen Sie fremde Schulden aus eigenem Geld, kann das als stillschweigende Annahme gewertet werden. Dasselbe gilt, wenn Sie über Konten der verstorbenen Person für eigene Zwecke verfügen. Gerichte verlangen dafür ein Verhalten, aus dem erkennbar wird, dass Sie das Erbe endgültig für sich behalten wollen.
- Erlaubt, ohne das Erbe anzunehmen: die Bestattung beauftragen und bezahlen, auch aus eigenem Geld vorstrecken.
- Erlaubt: die Wohnung sichern, zum Beispiel Fenster schließen, Post nachsenden lassen, Verderbliches entsorgen.
- Erlaubt: den Nachlass sichten, um zu entscheiden, ob Sie überhaupt ausschlagen wollen.
- Riskant: Möbel oder Wertgegenstände verkaufen oder verschenken.
- Riskant: Geld von Konten der verstorbenen Person für eigene Zwecke abheben.
- Riskant: fremde Schulden der verstorbenen Person aus eigener Tasche begleichen, ohne dass es um die Bestattung geht.
Sind Sie unsicher, ob eine Handlung noch als reine Sicherung gilt, lassen Sie sich vorher beraten. Das gilt besonders, wenn die verstorbene Person mehr Schulden als Vermögen hinterlassen hat.
Wer die Kosten trägt, wenn Sie ausgeschlagen haben
Haben alle Berechtigten ausgeschlagen oder ist niemand von ihnen zahlungsfähig, tragen die Kosten weder Sie noch das, was die verstorbene Person hinterlässt. Dann prüft das Sozialamt eine Übernahme. Übernimmt das Sozialamt die Kosten einer Bestattung? erklärt Schritt für Schritt, wie der Antrag läuft und was das Amt als angemessen anerkennt.
Wichtig ist die Reihenfolge. Zuerst wird eingesetzt, was die verstorbene Person hinterlässt, danach Leistungen, die wegen des Todes fließen, etwa aus einer Unfall- oder Sterbegeldversicherung. Erst wenn danach noch eine Lücke bleibt und die zur Bestattung verpflichtete Person sie nachweislich nicht schließen kann, springt das Sozialamt ein. Den Antrag stellen dürfen dabei ausdrücklich auch Menschen, die das Erbe ausgeschlagen haben.
Was passiert, wenn niemand sich zuständig fühlt
Findet sich niemand, der die Bestattung organisiert, weil alle ausgeschlagen haben oder unauffindbar sind, handelt am Ende das Ordnungsamt am Sterbeort, meist die Gemeinde. Es veranlasst die Bestattung selbst und fordert die Kosten danach per Bescheid von den Angehörigen, die sich hätten kümmern müssen. In mehreren Bundesländern haftet dabei jeder von ihnen für den ganzen Betrag. Die Behörde kann sich also aussuchen, bei wem sie das Geld einfordert.
Gegen einen solchen Bescheid können Sie Widerspruch einlegen. In manchen Ländern schiebt das die Zahlung aber nicht auf, Sie zahlen dann zuerst und klären den Streit danach. Reagieren Sie innerhalb der genannten Frist, selbst wenn Sie die Forderung für falsch halten. Prüfen Sie parallel dazu, ob eine Übernahme durch das Sozialamt möglich gewesen wäre.
Sind Sie nach dem Recht Ihres Bundeslandes zur Bestattung verpflichtet?
Können Sie die Kosten aus eigenem Geld tragen?
Organisieren Sie die Bestattung und holen sich das Geld anschließend von dem zurück, was die verstorbene Person hinterlässt, oder von den Erbinnen und Erben.
Beantragen Sie beim Sozialamt eine Übernahme, am besten bevor Sie den Bestatter beauftragen, möglich ist es auch danach. Legen Sie dabei offen, dass Sie das Erbe ausgeschlagen haben.
Wenden Sie sich an das Ordnungsamt Ihrer Gemeinde. Es ist zuständig, wenn niemand aus der Familie zur Bestattung verpflichtet oder erreichbar ist.
Häufige Fragen
Muss ich die Bestattung bezahlen, obwohl ich das Erbe ausgeschlagen habe?
Nicht endgültig aus eigener Tasche. Das Ausschlagen befreit Sie von der Pflicht, aus dem Erbe zu zahlen. Sie können aber trotzdem nach dem Recht Ihres Bundeslandes verpflichtet sein, die Bestattung zu organisieren, und sich das dafür ausgelegte Geld anschließend zurückholen.
Darf ich die Bestattung organisieren, ohne dadurch das Erbe anzunehmen?
Ja. Das Organisieren und Bezahlen der Bestattung gilt nach der Rechtsprechung nicht als Annahme des Erbes. Es ist eine übliche und oft ohnehin vorgeschriebene Handlung. Riskant wird es erst, wenn Sie darüber hinaus über Vermögen der verstorbenen Person verfügen, etwa Möbel verkaufen.
Wie lange habe ich Zeit, das Erbe auszuschlagen?
In der Regel sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem Sie vom Erbfall und vom Grund Ihrer Erbschaft erfahren haben. Lebte die verstorbene Person im Ausland oder leben Sie selbst dort, verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Danach gilt das Erbe als angenommen.
Wer bezahlt die Bestattung, wenn alle möglichen Erben ausgeschlagen haben?
Dann trägt zunächst niemand die Kosten aus dem Erbe. Die nach Landesrecht zur Bestattung verpflichteten Angehörigen können beim Sozialamt eine Übernahme beantragen. Findet sich niemand mehr, veranlasst das Ordnungsamt die Bestattung und fordert die Kosten später von den Angehörigen zurück.
Kann ich als Kind der verstorbenen Person die Pflicht zur Bestattung ganz loswerden?
Durch Ausschlagen des Erbes allein nicht. Die Pflicht, sich um die Bestattung zu kümmern, steht im Bestattungsgesetz Ihres Bundeslandes und ist von der Erbschaft getrennt. Sie endet erst, wenn niemand aus Ihrer Reihenfolge mehr erreichbar oder verpflichtet ist. Dann übernimmt das Ordnungsamt.
Bekomme ich mein ausgelegtes Geld für die Bestattung zurück, wenn ich ausgeschlagen habe?
Ja, in der Regel schon. Ihre Auslagen sind eine Forderung gegen das, was die verstorbene Person hinterlässt, oder gegen die Erbinnen und Erben. Reicht das nicht, können Sie beim Sozialamt eine nachträgliche Übernahme beantragen, wenn Sie belegen, dass Ihnen das Tragen nicht zuzumuten war.
