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Übernimmt das Sozialamt die Kosten einer Bestattung?

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Ja, das Sozialamt übernimmt die Kosten einer einfachen, ortsüblichen Bestattung, wenn Sie diese nicht selbst bezahlen können. Geprüft wird Ihr eigenes Einkommen und Vermögen, nicht das der verstorbenen Person. Ersparnisse bis 10.000 Euro dürfen Sie behalten. Den Antrag können Sie auch nach der Beerdigung stellen, sogar wenn die Rechnung schon bezahlt ist.

Erspartes, das Sie behalten dürfen
10.000 Euro je erwachsener Person
§ 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, Stand 2. Oktober 2026
Zuschlag je versorgter Person
500 Euro
§ 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, Stand 2. Oktober 2026
Zeit bis zum Bescheid
mehrere Monate möglich
Landratsamt Fürstenfeldbruck, Merkblatt zur Übernahme von Bestattungskosten, Stand 1. Januar 2026
Eine Hand mit Stift über einem Formular auf einem Tisch in einem hellen Amtsraum.
Den Antrag beim Sozialamt können Sie auch nach der Beerdigung stellen, ein Formular brauchen Sie dafür nicht. Bild: KI generiert.

Wann das Sozialamt eine Bestattung bezahlt

In Deutschland muss immer jemand dafür sorgen, dass ein Verstorbener bestattet wird. Wer das sein muss, sagt das Recht Ihres Bundeslandes. Meist ist das zuerst der Ehepartner oder die Ehepartnerin, danach kommen die volljährigen Kinder, dann die Eltern und die Geschwister. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob Sie erben. Reicht Ihr eigenes Geld nicht und auch nicht das, was die verstorbene Person hinterlässt, springt das Sozialamt ein.

Der Anspruch richtet sich an die Person, die zur Bestattung verpflichtet ist und der das Tragen der Kosten nicht zugemutet werden kann. Das können Erbinnen und Erben sein, Ehepartner, Kinder, Eltern oder Geschwister, oder jemand, der sich vertraglich dazu verpflichtet hat. Auch wer das Erbe ausgeschlagen hat, kann verpflichtet bleiben, weil die Pflicht zur Bestattung aus dem Recht des Bundeslandes von der Erbschaft getrennt ist. Muss ich die Bestattung zahlen, wenn ich ausschlage? geht auf diesen Fall näher ein.

Was als einfache, würdige Bestattung noch gilt

Das Amt zahlt nicht für die Bestattung, die Sie sich wünschen, sondern für eine einfache, an Ihrem Wohnort übliche Bestattung. Was genau dazugehört, richtet sich nach den Regeln des Friedhofs vor Ort und ist deshalb von Gemeinde zu Gemeinde etwas verschieden.

Übernommen werden üblicherweise die ärztliche Untersuchung nach dem Tod, eine kurze Überführung, ein einfacher Sarg und das Ankleiden. Dazu kommen die Gebühren der Gemeinde für ein einfaches Grab, einfacher Blumenschmuck und das erste Anlegen des Grabes mit einfacher Bepflanzung. Bei einer Feuerbestattung kommen zusätzlich die Fahrt zum Krematorium, die Einäscherung selbst und eine einfache Urne dazu.

  • Nicht übernommen wird eine Traueranzeige oder eine Danksagung.
  • Nicht übernommen wird eine Grablampe mit Befestigung.
  • Nicht übernommen wird eine Schmuckurne, die einfache Kapsel aus dem Krematorium reicht aus.
  • Nicht übernommen wird Essen und Trinken für die Trauergesellschaft im Anschluss.
  • Nicht übernommen wird laufende Grabpflege nach der Beisetzung.
  • Nicht übernommen wird Trauerkleidung.
  • Nicht übernommen wird in aller Regel eine Bestattung im Ausland oder eine Überführung dorthin.

Wählen Sie trotzdem eine aufwendigere Variante, zahlen Sie die Differenz selbst. Das Amt lehnt den darüberhinausgehenden Teil ab, den einfachen Teil übernimmt es trotzdem. Besonderheiten anderer Glaubensrichtungen werden respektiert und in angemessenem Umfang mitgetragen.

Wessen Einkommen und Vermögen das Amt prüft

Geprüft wird nicht das Geld der verstorbenen Person, sondern Ihr eigenes Einkommen und Vermögen. Dazu kommt das eines Ehepartners oder eines Partners, mit dem Sie zusammenleben. Dafür verlangt das Amt Nachweise wie Kontoauszüge, Gehaltsabrechnungen und Angaben zu Ersparnissen.

Ein kleiner Betrag bleibt dabei immer geschützt: 10.000 Euro je volljähriger Person und zusätzlich 500 Euro für jede Person, die sie überwiegend unterhält. Dieser Betrag muss nicht für die Bestattung aufgebraucht werden, bevor das Amt einspringt. Besondere Umstände können eine Übernahme zusätzlich unzumutbar machen, etwa wenn die verstorbene Person Sie nachweislich schwer misshandelt hat. Allein eine fehlende persönliche Beziehung reicht dafür nicht aus.

Vor Ihrem eigenen Geld ist immer zuerst das einzusetzen, was die verstorbene Person hinterlässt. Dazu kommen Leistungen, die gerade wegen des Todes fließen, etwa aus einer gesetzlichen Unfallversicherung, eine betriebliche Beihilfe oder die Auszahlung einer Sterbegeldversicherung. Erst wenn das nicht reicht, prüft das Amt Ihre eigene Lage.

Wie Sie den Antrag beim Sozialamt stellen

Den Antrag können Sie vor oder nach der Beerdigung stellen, auch wenn Sie die Rechnung schon bezahlt haben. Eine feste Frist gibt es nicht, stellen Sie ihn trotzdem zügig. Am einfachsten ist es, wenn Sie vor dem Auftrag mit dem Amt sprechen. Dann wissen Sie, welche Kosten es als erforderlich anerkennt.

  1. Sprechen Sie eine mögliche Übernahme nach Möglichkeit schon vorher mit dem Amt ab, denn nur die erforderlichen Kosten werden erstattet.
  2. Lassen Sie sich beim Bestatter ein schriftliches Angebot mit Einzelposten geben und sagen Sie dazu, dass eine Übernahme durch das Amt geprüft wird.
  3. Stellen Sie den Antrag beim Sozialamt am Sterbeort, oder, falls die verstorbene Person selbst Sozialhilfe bezog, bei deren bisherigem Träger.
  4. Legen Sie Sterbeurkunde, das Angebot des Bestatters, Nachweise zu dem bei, was die verstorbene Person hinterlässt, und Ihre eigenen Einkommens- und Vermögensnachweise vor.
  5. Fordern Sie einen schriftlichen Bescheid an, auch bei einer Zusage am Telefon.
  6. Heben Sie alle Belege auf. Wird nur ein Teil übernommen, rechnen Sie den Rest gegen das, was die verstorbene Person hinterlässt, oder gegenüber Miterben ab.

Für den Antrag fallen keine Gebühren an. Rechnen Sie trotzdem mit mehreren Monaten bis zum Bescheid. Das Amt muss oft beim Nachlassgericht nachfragen, was die verstorbene Person hinterlassen hat.

Was Sie tun können, wenn das Amt ablehnt

Das Amt lehnt vor allem dann ab, wenn es findet, dass das Erbe oder Ihr eigenes Geld für die Kosten gereicht hätte. Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach dessen Zugang Widerspruch einlegen. Prüfen Sie zuerst, ob der Bescheid Ihr Vermögen richtig erfasst hat, besonders den geschützten Betrag von 10.000 Euro. Prüfen Sie außerdem, ob er die richtigen Personen als zuerst zahlungspflichtig nennt.

Ein Teilbetrag bleibt in vielen Fällen offen, weil das Amt nur die erforderlichen Kosten einer einfachen Bestattung trägt, nicht jede gewünschte Zusatzleistung. Dieser Rest ist eine Schuld, die aus dem entsteht, was die verstorbene Person hinterlässt. Er belastet zuerst dieses Vermögen und erst danach die Erbinnen und Erben persönlich, wenn sie das Erbe angenommen haben.

Häufige Fragen

Übernimmt das Sozialamt die Kosten einer Bestattung?

Ja, wenn die Person, die die Bestattung veranlassen muss, die Kosten nicht selbst tragen kann. Übernommen wird eine einfache, ortsübliche Bestattung. Geprüft wird das Einkommen und Vermögen dieser Person, nicht das der verstorbenen. Den Antrag können Sie auch nach der Beerdigung stellen.

Muss ich zuerst Erbe sein, damit das Sozialamt zahlt?

Nein. Anspruchsberechtigt ist jede Person, die zur Bestattung verpflichtet ist und der das Tragen der Kosten nicht zugemutet werden kann, unabhängig davon, ob sie erbt. Auch wer das Erbe ausgeschlagen hat, kann noch verpflichtet sein und den Antrag stellen.

Welche Kosten übernimmt das Sozialamt konkret?

Das Sozialamt übernimmt die ärztliche Untersuchung nach dem Tod, eine kurze Überführung, einen einfachen Sarg und das Ankleiden. Dazu kommen die Gebühren der Gemeinde für ein einfaches Grab, einfacher Blumenschmuck und die erste Bepflanzung. Nicht übernommen werden Traueranzeigen, eine Bewirtung der Trauergäste, Trauerkleidung und laufende Grabpflege.

Wie viel eigenes Vermögen darf ich behalten, wenn ich einen Antrag stelle?

Geschützt bleiben 10.000 Euro je volljähriger Person, dazu 500 Euro für jede Person, die Sie überwiegend unterhalten. Dieses Geld müssen Sie nicht zuerst für die Bestattung aufbrauchen. Erst darüber hinausgehendes Vermögen wird bei der Prüfung berücksichtigt.

Wann muss ich den Antrag beim Sozialamt stellen?

Den Antrag beim Sozialamt stellen Sie am besten früh, eine feste Frist gibt es aber nicht. Er ist auch nach der Beerdigung möglich, selbst wenn Sie die Rechnung schon bezahlt haben. Sprechen Sie wenn möglich vor dem Auftrag mit dem Amt, dann wissen Sie, welche Kosten es übernimmt.

Was passiert, wenn das Sozialamt meinen Antrag ablehnt?

Sie können innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids Widerspruch einlegen. Prüfen Sie dafür zuerst, ob das Amt Ihr geschütztes Vermögen von 10.000 Euro richtig berücksichtigt hat. Prüfen Sie auch, ob es die richtige Person als zuerst zahlungspflichtig nennt.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 74 SGB XII, Bestattungskosten, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. § 90 SGB XII, Einzusetzendes Vermögen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII vom 11. Februar 1988, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. Merkblatt zur Übernahme von Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII, Stand 01/2026, Landratsamt Fürstenfeldbruck, Amt für Soziales,
  5. BSG, Urteil vom 18.03.2008, B 8/9b SO 9/06 R, Bundessozialgericht, Volltext bei lexetius.de,
  6. Kostenüberblick und übliche Preisspannen einer Bestattung, Aeternitas e. V., Verbraucherinitiative Bestattungskultur,
  7. Bestattungskosten und Sozialhilfe, Voraussetzungen der Übernahme, betanet, Bertelsmann Stiftung,
  8. Sozialbestattung, Antrag stellen, Aeternitas e. V., Verbraucherinitiative Bestattungskultur,

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Stand dieser Angaben: 2. Oktober 2026.